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Vorbemerkungen

In diesem Verzeichnis sind alle Ausbildungsstätten des Landes Baden-Württemberg erfasst, deren Besuch nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach gefördert werden kann.
Internate und Praktika wurden - soweit es möglich war - bei den zugehörigen Ausbildungsstätten in der Spalte "Bemerkungen" vermerkt.

In den Fällen, in denen ein Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Ausbildungsstätte vorliegt, die nicht in diesem Verzeichnis erfasst ist oder die nicht identisch ist mit der Eintragung im Verzeichnis, ist die Entscheidung des Landesamts für Ausbildungsförderung herbeizuführen.

 

Rechtliche Stellung der Ausbildungsstätte (Status):
1     =     Öffentliche Schule
2     =     anerkannte/genehmigte Ersatzschule
3     =     gleichwertige Ergänzungsschule
4     =     staatliche Hochschule
5     =     nichtstaatliche Hochschule
6     =     Einrichtungen, die durch Rechtsverordnung in den Förderungsbereich einbezogen sind
7     =     Praktikum
8     =     staatliches Fernlehrinstitut
9     =     nichtstaatliches Fernlehrinstitut

 

Schulgattung (Art):
01     =     Hauptschule
02     =     Realschule
03     =     Gymnasium
04     =     Berufsfachschule (einschl. Berufsgrundbildungsjahr)
05     =     Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt
06     =     integrierte Gesamtschule
07     =     Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt
11     =     Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
12     =     Abendhauptschule
13     =     Berufsaufbauschule
14     =     Abendrealschule
21     =     Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
22     =     Abendgymnasium
23     =     Kolleg
31     =     Höhere Fachschule
32     =     Akademie
33     =     Fachhochschule
34     =     Kunsthochschule
35     =     Wissenschaftliche Hochschule (einschl. Pädagogische Hochschule)


Die Spalte "Dauer" bezeichnet die Dauer der Ausbildung in Dezimalen (z. B. zweieinhalbjährige Ausbildung = 2,5). Bei bestimmten Ausbildungsstättenarten (z. B. weiterführende allgemeinbildende Schulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien) wurde hier auf einen Eintrag verzichtet.

Die Spalte "berufsqualifizierender Abschluss" stellt dar, ob die Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 7 Abs. 1 BAföG vermittelt (J) oder nicht (N).

Hinweise zu den einzelnen Schularten:

1. Haupt-/Realschulen:
Haupt-/Realschulen sind i. d. R. nicht im Verzeichnis enthalten.
Ausnahme: Haupt-/Realschulen in privater Trägerschaft.
Im Einzelfall wird um Anfrage beim Landesamt gebeten.

2. Gymnasien:
Bei den Gymnasien sind die jeweiligen gymnasialen Typen mit folgenden Abkürzungen aufgeführt:


Typus:
aspr     =     altsprachlich (L/E/G)
hw        =     hauswirtschaftlich
mn       =     mathematisch-naturwissenschaftlich (L/E)
mus     =     musisch
nspr     =     neusprachlich
nw        =     naturwissenschaftlich
GiA       =     Gymnasium im Aufbau
GfM      =     Gymnasium für Mädchen
GfJ       =     Gymnasium für Jungen


Sprachen:
E            =     Englisch
F            =     Französisch
G           =     Griechisch
L            =     Latein
Port       =     Portugiesisch
R            =     Russisch
Span     =     Spanisch


Die Gymnasien sind im Verzeichnis stets als nicht berufsqualifizierend i. S. d. § 7 Abs. 1 BAföG aufgeführt, da es sich ja um weiterführende, allgemeinbildende Ausbildungsstätten handelt, wobei bei den beruflichen Gymnasien jedoch Tz. 7.1.8 Satz 2 BAföG-VwV zu beachten ist.


3. Berufsfachschulen:
Bei den Berufsfachschulen wird seit 01.08.1990 (13. BAföG-Änderungsgesetz) zwischen Berufsfachschulen i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG und Berufsfachschulen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschieden.
Die Angaben zur Ausbildungsdauer und Berufsqualifizierung sind daher besonders zu beachten. Berufskollegs sind förderungsrechtlich als Berufsfachschulen eingestuft.

a) Ausbildungsstätten, die aufgrund von Rechtsverordnungen in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen wurden (§ 2 Abs. 3 BAföG).
    Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Verordnungen:
    aa) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Medizinalfachberufe (Medizinalfachberufeverordnung)

    ab) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische und biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten

    ac) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (Kirchenberufeverordnung)

    ad) Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für soziale Pflegeberufe.

b) Kaufmännische Berufskollegs I und II
     Berufskollegs für Gesundheit und Pflege I und II
     Technische Berufskollegs I und II


Ab Schuljahr 08/09 führen diese Ausbildungsgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife. Auch wenn zusätzlich zur Fachhochschulreife durch Besuch von Zusatzunterricht ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, handelt es sich um Ausbildungsgänge nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a BAföG, da der berufsqualifizierende Abschluss nicht vorgeschriebenes Ziel des Ausbildungsganges ist.


Werden die Berufskollegs I und II im Verzahnungsmodell durchgeführt, vermitteln sie einen berufsqualifizierenden Abschluss. Wenn der Auszubildende in diesem Fall bei der Stellung des Förderungsantrags für das BK I eine Erklärung dahingehend abgibt, dass er anschließend auch das BK II besuchen will, können die beiden einjährigen Ausbildungsgänge als zweijähriger Ausbildungsgang angesehen werden, so dass Ausbildungsförderung für das BK I und II nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bewilligt werden kann. Kann ein Auszubildender wegen seiner Vorbildung sofort das BK II besuchen, ist ebenfalls eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG möglich.


c) Berufskolleg für Ernährung und Hauswirtschaft I + II
Entsprechend den Schulversuchsbestimmungen vom 20.10.2006 dauert der Besuch des BK I ein Jahr, der Besuch des BK II zwei Jahre und vermittelt einen berufsqualifizierenden Abschluss.


d) Einjähriges Berufskolleg für Praktikanten
Seit Schuljahr 2003/2004 sind in Baden-Württemberg einjährige Berufskollegs für Praktikanten errichtet, deren Besuch als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme an einer Fachschule für Sozialpädagogik erforderlich ist. Das Berufskolleg für Praktikantenersetzt das bisherige Vorpraktikum.
Die einjährigen Berufskollegs für Praktikanten sind nicht Teil der Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik. Sie sind als einjährige Berufsfachschulen eingestuft. Die Förderung richtet sich somit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1a BAföG.


e) Fremdsprachenschulen
Bei Fremdsprachenschulen (BFS) ist bei der ersten Beantragung eine Erklärung vom Auszubildenden zu fordern, dass er beabsichtigt, mehrere Abschlüsse in einer oder in mehreren Sprachen zu erreichen, die eine Mindestdauer von zwei Jahren beanspruchen, sofern sich dies nicht bereits aus der Schulbescheinigung ergibt. In diesen Fällen ist dann eine Förderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG möglich.


4. Fachoberschulen
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sind die zweijährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (FOS o.B.). Als Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind die einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der Fachhochschulreife (Klasse 12) eingestuft (FOS m.B.).


5. Fachschulen
Ob es sich um Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 13 BAföG) handelt, oder nicht (§ 12 BAföG) wird aus der Spalte "Art" ersichtlich (FS m.B. oder FS o.B.).


6. Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien
a) Abendhauptschulen:
    Abendhauptschulen gibt es in Baden-Württemberg nicht.

b) Abendrealschulen:
    Abendrealschulen führen Berufstätige zu einem mittleren Bildungsabschluss. Aufnahmevoraussetzung ist i. d. R. ein Mindestalter von 17 Jahren. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung sind die Auszubildenden i. d. R. von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit. Eine Förderung kommt im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BAföG nur in dieser Schlussphase in Betracht.

c) Abendgymnasien:
    Die Schüler des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Im Hinblick auf § 2 Abs. 5 BAföG kommt eine Förderung nur in dieser Schlussphase in Betracht.

7. Berufsaufbauschulen
Die Berufsaufbauschulen vermitteln eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und schließen mit der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss) ab.
Die Berufsaufbauschule dauert in Vollzeitunterricht ein Jahr.


8. Kollegs
Die Auszubildenden an Berufsoberschulen in Baden-Württemberg (Technische Oberschule,Wirtschaftsoberschule) sind Auszubildenden an Kollegs gleichgestellt. Die Ausbildung an den Berufsoberschulen dauert zwei Schuljahre in Vollzeitunterricht.


9. Höhere Fachschulen
Die Höheren Fachschulen sind dem Tertiärbereich zuzuordnen.
Zu den Höheren Fachschulen in Baden-Württemberg zählen überwiegend die Freien Kunstschulen sowie einige Ausbildungsstätten, die gem. § 2 Satz 1 Nr. 3 der Kirchenberufeverordnung in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler an Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen zu fördern sind.

 

Abkürzungsverzeichnis: (Mgl. Abkürzungen)

Gy        =     Gymnasium
BFS     =     Berufsfachschule
BoR     =     Berufsfachschule für deren Besuch der Realschulabschluss oder eine vergleichbare Vorbildung NICHT Voraussetzung ist. (Die Ausbildung beginnt mit Klasse 10).
BmR    =     Berufsfachschule, für deren Besuch der Realschulabschluss oder eine vergleichbare Vorbildung Voraussetzung ist. (Die Ausbildung beginnt mit Klasse 11).
BAS      =     Berufsaufbauschule
FS        =     Fachschule
HFS     =     Höhere Fachschule
K           =     Kolleg
AGy       =     Abendgymnasium
ARS      =     Abendrealschule
RS        =     Realschule
IGS       =     Integrierte Gesamtschule
FOS      =     Fachoberschule